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Kreditgrundlagen

Zweiter Kreditnehmer und Bürgschaft: gemeinsam zum Kredit

Ein zweiter Kreditnehmer und ein Bürge können die Ausgangslage für einen Kredit verbessern – haften aber sehr unterschiedlich. Worin der Unterschied liegt, welche Rechte und Pflichten gelten und worauf beide Seiten achten sollten.

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Lesedauer
6 Min.
Kategorie
Kreditgrundlagen

Zweiter Kreditnehmer und Bürge: der zentrale Unterschied

Beim zweiten Kreditnehmer und beim Bürgen geht es darum, einen Kredit durch eine weitere Person abzusichern. Die rechtliche Stellung dieser Person unterscheidet sich jedoch grundlegend – und damit auch das Maß der Verpflichtung.

Ein zweiter Kreditnehmer (auch Mitdarlehensnehmer) ist gleichberechtigter Vertragspartner. Er haftet gesamtschuldnerisch und in voller Höhe für den Kredit, so als hätte er ihn allein aufgenommen. Der Anbieter kann sich im Zweifel direkt und vollständig an ihn wenden, unabhängig davon, wer den Kredit „eigentlich" nutzt.

Ein Bürge dagegen haftet nachrangig beziehungsweise subsidiär. Er tritt nicht als Kreditnehmer auf, sondern verspricht einzuspringen, wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Erst wenn beim eigentlichen Schuldner nichts mehr zu holen ist, wird der Bürge in Anspruch genommen – die genaue Reihenfolge hängt von der Art der Bürgschaft ab.

Wie sich beides auf die Annahmechancen auswirken kann

Sowohl ein zweiter Kreditnehmer als auch ein Bürge können die Ausgangslage für einen Kredit verbessern, weil sie aus Sicht des Anbieters zusätzliche Sicherheit bedeuten. Verteilt sich das Risiko auf zwei Schultern oder steht eine weitere Person ein, kann das die Einschätzung des Anbieters positiv beeinflussen.

Das ist besonders dann relevant, wenn die Bonität oder das Einkommen einer Person allein nicht ausreicht, um den gewünschten Kredit darstellbar zu machen. Eine weitere Person mit stabiler, eigener Einkommenssituation kann hier den Ausschlag geben. Hintergründe dazu vertieft der Artikel zum Kredit bei eingeschränkter Bonität.

Garantieren lässt sich dadurch nichts: Der Anbieter prüft weiterhin einzelfallbezogen und bezieht auch die Situation der zusätzlichen Person in seine Bewertung ein. Eine zweite Person verbessert die Chancen, ersetzt aber keine ordentliche Prüfung.

Rechte und Pflichten beim zweiten Kreditnehmer

Der zweite Kreditnehmer ist vollwertiger Vertragspartner mit denselben Rechten und Pflichten wie der erste. Er ist zur Rückzahlung verpflichtet, kann aber auch über den Kredit mitbestimmen und hat Anspruch auf Informationen zum Vertrag.

Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet: Der Anbieter darf die volle Summe von jedem der Kreditnehmer verlangen, nicht nur einen Anteil. Im Innenverhältnis können die Beteiligten zwar regeln, wer welchen Teil trägt, gegenüber dem Anbieter bleibt die Haftung aber ungeteilt und vollständig.

Diese Konstellation eignet sich vor allem dann, wenn beide Personen den Kredit tatsächlich gemeinsam nutzen – etwa Paare für eine gemeinsame Anschaffung. Wer hingegen nur „aushelfen" möchte, sollte sich bewusst sein, dass er als zweiter Kreditnehmer die volle Last tragen kann.

Rechte und Pflichten beim Bürgen

Der Bürge übernimmt mit der Bürgschaft eine ernste Verpflichtung: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen, falls der Hauptschuldner nicht zahlt. Die Bürgschaft bedarf in der Regel der Schriftform, und ihr Umfang sollte im Bürgschaftsvertrag klar geregelt sein.

Wichtig ist die Art der Bürgschaft. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge zunächst darauf verweisen, dass der Anbieter sich erst beim Hauptschuldner bedienen muss (Einrede der Vorausklage). Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft entfällt dieser Schutz – der Bürge kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, sobald der Hauptschuldner in Verzug ist.

Der Bürge sollte den Haftungsumfang genau kennen: Häufig erstreckt sich die Bürgschaft nicht nur auf die Hauptforderung, sondern auch auf Zinsen und Kosten. Eine betragsmäßige Begrenzung der Bürgschaft ist möglich und schützt davor, für mehr einstehen zu müssen als ursprünglich gedacht.

Risiken für beide Seiten

Für die zusätzliche Person – ob zweiter Kreditnehmer oder Bürge – ist das finanzielle Risiko erheblich. Im Ernstfall kann sie zur Zahlung herangezogen werden, ohne den Kredit selbst genutzt zu haben. Eine solche Verpflichtung kann zudem die eigene Bonität belasten und künftige eigene Vorhaben erschweren.

Hinzu kommt das Beziehungsrisiko. Gemeinsame Kredite und Bürgschaften werden häufig zwischen Familienmitgliedern, Partnern oder engen Freunden eingegangen. Gerät die Rückzahlung ins Stocken, kann das die Beziehung erheblich belasten – gerade weil persönliche Nähe und finanzielle Haftung aufeinandertreffen.

Auch der Hauptschuldner trägt ein Risiko: Er macht sich von der Bereitschaft und Zahlungsfähigkeit der zweiten Person abhängig und steht in der Verantwortung, diese nicht in eine finanzielle Schieflage zu bringen. Offene Kommunikation über die tatsächliche Belastbarkeit ist deshalb von Anfang an wichtig.

Wann es sinnvoll ist und worauf man achten sollte

Ein zweiter Kreditnehmer ist vor allem dann sinnvoll, wenn beide Personen den Kredit gemeinsam nutzen und tragen wollen. Eine Bürgschaft kann passen, wenn jemand bewusst und begrenzt für einen anderen einstehen möchte, ohne selbst Kreditnehmer zu werden – etwa um einer nahestehenden Person den Zugang zu einem Kredit zu ermöglichen.

In beiden Fällen gilt: Der Vertrag sollte vor der Unterschrift genau gelesen werden. Wichtig sind der Haftungsumfang, eine mögliche betragsmäßige Begrenzung, die Art der Bürgschaft und die Frage, wann und in welcher Reihenfolge die zusätzliche Person in Anspruch genommen werden kann.

Vor der Entscheidung lohnt eine ehrliche Abwägung: Kann ich die übernommene Verpflichtung im schlimmsten Fall wirklich tragen? Und ist mir das Risiko für die persönliche Beziehung bewusst? Wer diese Fragen klar beantworten kann, trifft eine tragfähige Entscheidung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen zweitem Kreditnehmer und Bürge?
Ein zweiter Kreditnehmer ist gleichberechtigter Vertragspartner und haftet von Anfang an in voller Höhe für den gesamten Kredit. Ein Bürge haftet nachrangig und springt erst ein, wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Haftungsumfang ist beim zweiten Kreditnehmer typischerweise unmittelbarer.
Verbessert ein Bürge meine Chancen auf einen Kredit?
Ein Bürge oder ein zweiter Kreditnehmer kann die Ausgangslage verbessern, weil er aus Sicht des Anbieters zusätzliche Sicherheit bedeutet. Eine Garantie ist das nicht: Der Anbieter prüft weiterhin einzelfallbezogen und bezieht die Situation der zusätzlichen Person mit ein.
Welche Risiken hat ein Bürge?
Ein Bürge haftet mit seinem eigenen Vermögen, falls der Hauptschuldner nicht zahlt – bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sogar unmittelbar. Häufig erstreckt sich die Haftung auch auf Zinsen und Kosten. Eine betragsmäßige Begrenzung im Bürgschaftsvertrag kann das Risiko eingrenzen.
Kann eine Bürgschaft die Beziehung belasten?
Ja. Da Bürgschaften und gemeinsame Kredite oft zwischen nahestehenden Personen eingegangen werden, kann eine ins Stocken geratene Rückzahlung die Beziehung erheblich belasten. Offene Kommunikation über die tatsächliche Belastbarkeit ist von Anfang an wichtig.

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