Was die Vorfälligkeitsentschädigung ist
Wer einen Kredit vorzeitig zurückzahlt, nimmt dem Anbieter Zinseinnahmen, mit denen dieser bei Vertragsabschluss kalkuliert hat. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist der Ausgleich für diesen Zinsschaden – also kein Strafzins, sondern ein gesetzlich geregelter Schadensersatz.
Sie wird nur bei vorzeitiger Rückzahlung relevant, typischerweise bei einer Umschuldung oder wenn unerwartet Geld verfügbar ist, etwa aus einer Erbschaft oder Bonuszahlung. Wer den Kredit regulär bis zum Ende bedient, zahlt sie nicht.
Bei klassischen Ratenkrediten (Verbraucherdarlehen) ist die Entschädigung gesetzlich eng begrenzt – deutlich enger, als viele vermuten. Die Details regelt das Bürgerliche Gesetzbuch.
Gesetzliche Obergrenzen nach § 502 BGB
Nach aktueller Gesetzeslage (§ 502 BGB) darf die Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehen höchstens 1 Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Restschuld betragen. Liegt zwischen Rückzahlung und vereinbartem Vertragsende weniger als ein Jahr, sinkt die Obergrenze auf 0,5 Prozent.
Zusätzlich gilt eine zweite Deckelung: Die Entschädigung darf den Betrag der Sollzinsen nicht übersteigen, die bei regulärer Fortführung des Vertrags noch angefallen wären. Maßgeblich ist also immer der niedrigere der beiden Werte.
Diese Grenzen gelten für Verbraucherdarlehen wie den klassischen Ratenkredit. Sie sind eine gesetzliche Einordnung, keine individuelle Berechnung – die konkrete Höhe weist der Anbieter auf Anfrage aus.
Wann keine Entschädigung anfällt
Keine Entschädigung fällt an, wenn der Vertrag Sondertilgungen ausdrücklich erlaubt und die Rückzahlung im Rahmen dieser vereinbarten Möglichkeiten erfolgt. Ein Blick in die Vertragsbedingungen lohnt sich daher vor jeder außerplanmäßigen Zahlung.
Nach aktueller Gesetzeslage kann der Anspruch auf Entschädigung außerdem entfallen, wenn der Vertrag bestimmte Pflichtangaben – etwa zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Entschädigung – nicht ordnungsgemäß enthält. Ob das im Einzelfall zutrifft, ist eine rechtliche Frage; dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Wichtig zur Abgrenzung: Immobiliendarlehen folgen anderen Regeln. Dort wird die Entschädigung anders berechnet und kann wirtschaftlich deutlich stärker ins Gewicht fallen. Dieser Artikel behandelt ausschließlich Verbraucherdarlehen wie Ratenkredite.
Wie sie in die Umschuldungs-Rechnung gehört
Bei einer Umschuldung ist die Vorfälligkeitsentschädigung Teil der Ablösesumme: Restschuld plus Entschädigung plus gegebenenfalls Zinsen bis zum Ablösetermin. Diese Gesamtsumme muss der neue Kredit abdecken.
Für die Entscheidung zählt deshalb der vollständige Vergleich: die Gesamtkosten des bestehenden Kredits bei regulärer Fortführung gegenüber der Ablösesumme plus den Gesamtkosten des neuen Kredits. Erst dieser Vergleich zeigt, ob sich der Wechsel lohnt – die Entschädigung allein ist weder ein Ausschlusskriterium noch vernachlässigbar.
Eine niedrigere Monatsrate beim neuen Kredit sagt darüber nichts aus: Sie kann schlicht aus einer längeren Laufzeit resultieren. Maßgeblich bleiben die Gesamtkosten beider Varianten.
Anspruch und Höhe prüfen lassen
Der erste Schritt ist immer die Anfrage beim eigenen Anbieter: eine schriftliche Aufstellung der Ablösesumme zu einem konkreten Termin, in der die Vorfälligkeitsentschädigung gesondert ausgewiesen ist. Nur so lässt sich nachvollziehen, was tatsächlich verlangt wird.
Wirkt die ausgewiesene Entschädigung zu hoch oder ist unklar, ob sie überhaupt anfallen darf, sind Verbraucherzentralen eine geeignete Anlaufstelle – sie prüfen solche Aufstellungen und kennen die gesetzlichen Grenzen. Bei angespannter finanzieller Lage bieten auch Schuldnerberatungsstellen Unterstützung, oft kostenlos.
In komplexeren Fällen, etwa beim Verdacht auf fehlerhafte Pflichtangaben im Vertrag, kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Allgemeine Artikel wie dieser können eine solche Einzelfallprüfung nicht ersetzen.